Plugin Leichte Sprache für WordPress
Erweitert eine WordPress-Website um die Funktion der Leichten und Einfachen Sprache

Übersetzen Sie Ihre WordPress-Website in Leichte Sprache

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Im Zuge der Barrierefreiheit von Websites und Onlineshops ist die Leichte Sprache ein wesentlicher Baustein, um die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Zusätzlich erweitert die Leichte Sprache Ihre Zielgruppe uns kann die Conversion Rate Ihrer Webseite bzw. Ihres Webshops verbessern.
Automatisiere Übersetzung in Leichte Sprache mit KI
In der Pro Version des Plugins für Leichte Sprache bieten wir eine automatisierte Übersetzung mit Hilfe von KI. Dazu verbindet das Plugin über eine Schnittstelle das Übersetzungstool von SUMM AI. Wenn Sie dort eine gültige Lizenz erwerben, können Sie auf Knopfdruck jeden beliebigen Posttype (Seiten, Beiträge, Produkte u.s.w.) Ihrer Webseite automatisiert übersetzen lassen. Selbstverständlich können Sie die KI-basierte Übersetzung manuell anpassen und optimieren.
Diese Funktion ist nur in der Pro Version des Plugins und mit einer Lizenz von SUMM AI möglich.
Kompatibel mit Mehrsprachen-Plugins
Technisch ist die Leichte Sprache eine weitere Sprache wie z.B. Englisch oder Französisch. Die Leichte Sprache ist allerdings (noch) keine Standardsprache nach ISO 639-1 und ist daher nicht in den gängigen Plugins (WPML, Polylang, TranslatePress) gelistet. Haben Sie bereits ein o.g. Plugin für die Mehrsprachigkeit im Einsatz, fügt unser Plugin die Leichte Sprache hinzu.


Unsere Pro Version des Plugins können Sie kostenlos und unverbindlich 4 Wochen testen. Gefällt es Ihnen, berechnen wir im Jahresabo 30 Euro netto/Monat.
Eine automatisierte Übersetzung mit OpenAI bzw. ChatGPT ist ebenfalls möglich. Gerne erstellen wir Ihnen dazu ein Angebot.
Aktuelle Verordnungen, Gesetze und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Seit dem 22. Dezember 2016 ist EU-Richtlinie für barrierefreie Websites WCAG 2.1 für öffentliche Einrichtungen in Kraft.
Bestimmungen auf Bundesebene:
In Deutschland gilt die Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) seit 25. Mai 2019. Die BITV 2.0 setzt die Vorgaben der o.g. Richtlinie (EU) 2016/2102 zur Barrierefreiheit von Websites für öffentliche Stellen um. Die BITV 2.0 gilt aber nur für Webseiten von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die dem Bund untergeordnet sind.
Bestimmungen auf Landesebene:
Die Barrierefreiheit und die Vorgaben zur Leichten Sprache für Webseiten von Einrichtungen und Körperschaften der Bundesländer, werden über die jeweiligen Landes-Gleichstellungsgesetze erfasst. D.h. die Bundesländer haben eine eigne Vorgehensweise die EU Richtlinie umzusetzen. Eine Übersicht zur digitalen Barrierefreiheit öffentlicher Stellen der Bundesländer kann hier abgerufen werden. BITV 2.0 in den Ländern
Mit unserem Plugin für Leichte Sprache von WordPress-Webseiten können die bereits bestehenden Bestimmungen technisch umgesetzt werden. Die Übersetzungen bzw. Vereinfachungen können komplett manuell oder Unterstützung von KI erstellt werden.
Bestimmungen für die Privatwirtschaft ab 2025
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Ab diesen Zeitpunkt sind dann auch Hersteller, Händler und Importeure mit einem elektronischem Geschäftsverkehr (dazu zählt E-Commerce bzw. ein Onlineshop) verpflichtet die Bestimmungen zur Barrierefreiheit und zur Leichten Sprache umzusetzen.
Ab diesem Daten ist es nicht ausreichend einzelne Webseiten barrierefrei zu gestalten bzw. in Leichter Sprache anzubieten. Stattdessen muss die komplette Dienstleistung barrierefrei und in Leichter Sprache zur Verfügung stehen.
Wichtige Fragen zum Thema: Welche Websites und Webshops sind betroffen?
- Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände, Bundesländer und Bund)
- Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handwerkskammern, Berufskammern und Universitäten)
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- z.B. wenn die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,
- oder die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird
- oder dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört
- oder dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht
Für die Webseiten die der BITV 2.0 unterliegen muss mindestens die Startseite sowie der Erklärung zur Barrierefreiheit in Leichter Sprache verfügbar sein.
Unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen Hersteller, Händler und Importeure von Produkten sowie die Erbringer von Dienstleistungen.
-> Produkte die barrierefrei zu gestalten sind:
- Computer, Notebooks, Tablets, Smartphone, Mobiltelefone
- Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
- Fernsehgeräte mit Internetzugang
- E-Book-Lesegeräte
- Router
-> Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten sind
- Telefondienste
- E-Books
- Messenger-Dienste
auf Mobilgeräten - angebotene Dienstleistungen (inklusive Apps) im überregionalen Personenverkehr
- Bankdienstleistungen
- elektronischer Geschäftsverkehr (dazu gehören Onlineshops und Webseiten)
- Personenbeförderungsdienste (für Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste nur interaktive Selbstbedienungsterminals)
Ausnahmen Kleinunternehmen
Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen.
Ausnahme von der Ausnahme
Kleinstunternehmen, die Produkte in Umlauf bringen, fallen jedoch unter das BFSG.